Tarife

Ich bin jung und brauche das Geld.
Tagessätze für individuell geplante Ein- oder Mehrtagestouren jeweils zuzüglich Spesen für Fahrtkosten, Übernachtung und Verpflegung. 

  • 1 Tag 350 € *
  • 2 bis 3 Tage 300 €
  • Ab vier Tage 280 €


Im Rahmen der Tourenplanung reserviere ich die Übernachtungen auf Hütten oder im Hotel, Du musst aber selbstständig diese Reservierung unter Deinem Namen fix buchen und direkt bezahlen.

Bei pauschalen Reiseangeboten bezahlst Du den angegebenen Reisepreis. Mein Honorar, die Buchung von Hotel, Halbpension und sonstigen Leistungen ist inkludiert. Die Buchung läuft dann über ein befreundetes Reisebüro. 

* Ja, das klingt erstmal nach viel, aber bedenke bitte, dass ich für eine Eintagestour in der Regel für An- und Abreise einen weiteren Tag unterwegs bin. Und frag doch mal Deinen Zahnarzt oder Deinen Steuerberater nach seinem Tagessatz.

 

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN 

Horst Kopelent

Zertifizierter Wander- und Schneeschuhführer

Obereinbuch 1

D-93152 Nittendorf

Deutschland

 

 

 

1. Geltungsbereich, Leistungsinhalt: 
Der Wander- und Schneeschuhführer Horst Kopelent erbringt seine Leistungen ausschließlich auf der Grundlage der nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB). Diese gelten für alle Rechtsbeziehungen zwischen dem Wander- und Schneeschuhführer und den Gästen, selbst wenn nicht ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird.       

Der Wander- und Schneeschuhführervertrag umfasst alle Verpflichtung als Wander- und Schneeschuhführer einen Gast auf einer bestimmten Tour zu führen. Im Gegenzug verpflichtet sich dieser zur Zahlung des Honorars, sofern nicht ausdrücklich Unentgeltlichkeit vereinbart wurde. 
 Die in den Programmen bzw. Tourenbeschreibungen genannten Voraussetzungen müssen vom Teilnehmer erfüllt werden. Für den Zustand und die Wartung etwaiger selbst mitgebrachter Ausrüstung sowie den eigenen Gesundheitszustand ist jeder Gast eigenverantwortlich. Zur Beurteilung der Eignung des einzelnen Gastes für die geplante Tour verpflichtet sich dieser zu wahrheitsgemäßen Angaben dem Wander- und Schneeschuhführer gegenüber.         
Aufgrund der gesetzlichen Verpflichtung hat sich der Wander- und Schneeschuhführer vor Antritt einer Tour davon zu überzeugen, dass die Gäste ausreichend und den Anforderungen entsprechend ausgerüstet sind. Der Wander- und Schneeschuhführer behält sich das Recht vor, die Führung von Personen abzulehnen, die mangelhaft ausgerüstet oder augenscheinlich den Schwierigkeiten der geplanten Unternehmung nicht gewachsen sind. In diesem Fall besteht kein Anspruch auf Rückerstattung des Honorars.        
 Trotz bester Tourenplanung und Führung kann keine uneingeschränkte Erfolgsgarantie für das Erreichen des geplanten Programmzieles oder Gipfels abgeben werden. Entscheidungen hinsichtlich der Auswahl zwischen mehreren Routenvarianten, über Fortsetzung und Abbruch der Tour, hinsichtlich der Einschaltung von Pausen und deren Längen, die Entscheidung hinsichtlich der Mitnahme und des Einsatzes von Ausrüstungsgegenständen (vor allem von Schneeschuhen, Stöcken, Grödeln, Biwaksack, Erste Hilfe Ausrüstung usw.) obliegen alleinig dem Wander- und Schneeschuhführer. 
 Für aus Sicherheitsgründen (wie Stein- und Eisschlag, Lawinen, Absturz, Wetterumschwünge usw.) oder durch die Schuld des Teilnehmers unterbliebene Touren können keine Ersatzansprüche geltend gemacht werden.        
 Schäden aus Verlust oder Reparaturkosten von Beschädigungen an der Leihausrüstung, die über normale Abnützung hinausgehen, sind vom Teilnehmer zu ersetzen.       
 Aufgrund der besonderen Verantwortung für die richtige Durchführung der Tour verpflichten sich die Gäste mit dem Abschluss des Wander- und Schneeschuhführervertrages, sich den Anordnungen des Wander- und Schneeschuhführers, die dieser in seiner Funktion als verantwortlicher und sachkundiger Leiter der Tour abgibt, zu unterwerfen. Sollten diese von den Gäste ignoriert werden, kann der Wander- und Schneeschuhführer für allfällige daraus entstehende Folgen nicht zur Verantwortung gezogen werden.

2. Vertragsabschluss:
Der Wander- und Schneeschuhführervertrag zwischen dem Gast und dem Wander- und Schneeschuhführer kommt zustande, wenn Übereinstimmung über die wesentlichen Vertragsbestandteile (Ziel/Zweck der Unternehmung, Honorar, Zeitpunkt und die Zahl der zu führenden Personen etc.) besteht. Die Buchung kann schriftlich oder mündlich erfolgen. Telefonische Buchungen sind rechtsverbindlich. Bei gleichzeitiger Anmeldung mehrerer Teilnehmer haftet derjenige für die Begleichung des Rechnungsbetrages, der die Anmeldung vornimmt. Es wird Handeln im eigenen Namen vermutet. Im Übrigen haften bei Abschluss eines Wander- und Schneeschuhführervertrages für die Leitung einer Bergtour mit mehreren Personen alle Gäste für den Honoraranspruch solidarisch zur ungeteilten Hand.

Dem Wander- und Schneeschuhführer bleibt es vorbehalten, das Ausbildungs- und Tourenprogramm wegen unvorhersehbarer Umstände jederzeit abzuändern, einzuschränken oder zu erweitern. Aufgrund der Abhängigkeit von Wetterlagen oder anderen nicht vorhersehbaren Umständen kann der ursprünglich geplante Tourenverlauf nicht immer garantiert werden.

Mit der Anmeldung ist eine Anzahlung von 20% zu leisten, die Restzahlung hat bis spätestens 30 Tage vor Tourantritt auf dem angegebenen Konto abzugs- und spesenfrei einzulangen. In Ausnahmefällen und nur unter ausdrücklichem Einverständnis des Wander- und Schneeschuhführers kann auch Barzahlung vor Ort vor Tourantritt vereinbart werden.

3. Wechsel in der Person des Gastes:
Sofern der Gast gehindert ist, die Unternehmung anzutreten, kann er das Vertragsverhältnis auf eine andere Person übertragen, sofern diese alle Bedingungen für die Teilnahme erfüllt und die Übertragung dem Wander- und Schneeschuhführer binnen angemessener Frist vor dem Abreisetermin mitgeteilt wird. Der Überträger und der Erwerber haften für das noch unbeglichene Entgelt sowie gegebenenfalls für durch die Übertragung entstehende Mehrkosten solidarisch zur ungeteilten Hand. Ein Ablehnen der Übertragung durch den Wander- und Schneeschuhführer ist aus sachlich gerechtfertigten Gründen möglich.

4. Mindestteilnehmerzahl:       
Alle Veranstaltungen können grundsätzlich nur durchgeführt werden, wenn die angegebene Mindestteilnehmerzahl erreicht wird. Ist dies nicht der Fall, so ist der Wander- und Schneeschuhführer berechtigt, bis 7 Tage vor Veranstaltungsbeginn vom Vertrag zurückzutreten. Das bereits eingezahlte Honorar wird in voller Höhe rückerstattet. Wenn der Gast dennoch auf die Durchführung der Veranstaltung besteht, kann ein neues Angebot mit einem neu berechneten Preis unterbreitet werden. Sofern der Gast mit dem neu kalkulierten Preis einverstanden ist, kommt ein neuer Vertrag zustande. Eine Verpflichtung zur Neudurchführung der Veranstaltung seitens des Wander- und Schneeschuhführers besteht jedoch nicht.

5. Versicherungen:
Der Wander- und Schneeschuhführer verfügt über die gesetzlich vorgeschriebene Haftpflichtversicherung. Allfällige private Versicherungen (z.B. Unfallversicherung) im Zusammenhang mit den geplanten Touren sind von den Gästen selbst abzuschließen. Es wird in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass bei Hubschrauber- oder Bergrettungseinsätzen sehr hohe Kosten anfallen können, die von den zuständigen Sozialversicherungsträgern im Regelfall nicht übernommen werden und daher vom betroffenen Gast selbst zu bezahlen sind. Es wird daher der Abschluss einer Bergekostenversicherung ausdrücklich empfohlen.     
 Es besteht grundsätzlich keine Rücktritts­versicherung. Der Gast ist selbst für die Einhaltung der allfälliger Pass-, Visa-, Zoll-, Devisen- und Gesundheitsvorschriften auf seine Kosten verantwortlich.

6. Gewährleistung:
Der Gast hat bei nicht oder mangelhaft erbrachter Leistung einen Gewährleistungsanspruch. Der Gast erklärt sich damit einverstanden, dass ihm anstelle seines Anspruches auf Wandlung oder Preisminderung in angemessener Frist eine mangelfreie Leistung erbracht wird, sofern dies möglich ist. Zur Durchführung der Verbesserung während der laufenden Bergtour besteht jedenfalls eine Anzeigepflicht des Gastes an den Wander- und Schneeschuhführer.

Ist eine Leistungsstörung in der Sphäre des Gastes begründet, wie beispielsweise eine Gesundheitsbeeinträchtigung (z.B. eine zu langsame Akklimatisation an die Höhe, mangelnde Kondition, udgl.), so kann der Gast daraus keine Ansprüche ableiten.

7. Schadenersatz:
Im Falle der schuldhaften Verletzung einer aus dem Vertragsverhältnis obliegenden Pflicht ist der Wander- und Schneeschuhführer den Gästen gegenüber bei Vorliegen aller anderen gesetzlichen Voraussetzungen zum Ersatz der daraus entstandenen Schäden im 

Rahmen der gesetzlich verpflichtet abgeschlossenen Haftpflichtversicherung für Personen-, Sach- und Vermögensschäden verantwortlich. 
 Der Wander- und Schneeschuhführer haftet nicht im Falle einer leichten Fahrlässigkeit. Ebenso ausgeschlossen sind Ersatzansprüche aus dem Titel der entgangenen Urlaubsfreude. Ein allfälliger Schadenersatz ist der Höhe nach mit der zu diesem Zeitpunkt bestehenden Haftpflichtversicherungssumme begrenzt. 
 Von den gesetzlichen Haftungstatbeständen abgesehen nehmen die Gäste an den Bergtouren auf eigene Gefahr teil. Ein erhebliches Maß an Umsichtigkeit wird bei jedem Gast daher vorausgesetzt. Der Wander- und Schneeschuhführer kann keine Verantwortung bei Unglücksfällen, Schäden oder sonstigen Unregelmäßigkeiten, die sich aufgrund der Realisierung alpiner Gefahren (wie z.B. Absturzgefahr, Höhenkrankheit, Kälteschäden, Lawinengefahr, Spaltensturz, Steinschlag) ergeben, übernehmen. Dies wird vom Gast mit seiner Anmeldung ausdrücklich akzeptiert.     
 Alle Veranstaltungen werden nach bestem Wissen und Gewissen vorbereitet und geführt. Für Gipfelerfolge oder Erfüllung subjektiv vorgestellter Reiseziele kann keine Garantie übernommen werden. Es liegt in der Natur der Veranstaltung, dass ein bestimmtes Restrisiko und eine Ungewissheit für den Gast bestehen bleibt. Eine entsprechende Tourenvorbereitung durch Ausdauersport, entsprechendes technisches Training und persönliche Umsichtigkeit mindert die Unfallgefahr und wird daher jedem Gast grundsätzlich dringend angeraten.

8. Rücktritt vom Vertrag:
Der Gast hat das Recht, jederzeit schriftlich vom Vertrag zurückzutreten. Bei Abmeldung bis spätestens 90 Tage vor Programmbeginn entstehen keine Kosten. Bei Stornierung zu einem späteren Zeitpunkt  entstehen folgende Kosten:

  •  bis 60 Tage vor Tourantritt 10% vom Honorar, mindestens aber 50 Euro Bearbeitungsgebühr
  • 60 bis 31 Tage vor Tourantritt 20%
  • 30 bis 11 Tage vor Tourantritt 50%
  • 10 Tage oder später vor Tourantritt 100%

Zusätzlich sind eventuelle Stornokosten von Hotels bzw. Hütten etc. vom Teilnehmer zu übernehmen. Es wird empfohlen, eine Rücktrittsversicherung abzuschließen. Kann der durch den Rücktritt freigewordene Platz weiterverkauft werden, entstehen keine Kosten. Terminänderungen gelten wie Stornierung und Neuanmeldung.       
 Sollte ein Gast dem vereinbarten Ausgangspunkt der Tour fernbleiben oder wenn der Aufbruch zur Tour wegen einer dem Gast unterlaufenen Fahrlässigkeit oder auch durch einen durch höhere Gewalt verursachten Grund versäumt wird, können 75% des Führungshonorars zuzüglich etwaiger Spesen vom Wander- und Schneeschuhführer einbehalten werden.

9. Rücktritt des Wander- und Schneeschuhführers vor Antritt: 
Muss der Wander- und Schneeschuhführer aufgrund ungewöhnlicher und unvorhersehbarer Ereignisse, auf die er keinerlei Einfluss hatte und deren Folgen trotz Anwendung der gebotenen Sorgfalt nicht hätten vermieden werden können, vom Vertrag zurücktreten, so hat der Gast die bislang angefallenen Spesen zu ersetzen. Zu derartigen Ereignissen zählen etwa staatliche Anordnungen, Streiks, Krieg oder kriegsähnliche Zustände, Naturkatastrophen, Seuchen, Wetter- und Lawinenverhältnisse etc.. Der über den Spesenersatz hinausgehende Teil des Führungshonorares wird rückerstattet.

10. Rücktritt seitens des Wander- und Schneeschuhführer nach Antritt der Reise:

Der Wander- und Schneeschuhführer wird von der Leistungserbringung befreit, wenn ein Gast im Rahmen einer Tour durch ungebührliches sowie grob unvorsichtiges Verhalten die Durchführung der Unternehmung – ungeachtet einer Abmahnung – nachhaltig stört oder andere gefährdet.
 In diesem Fall ist der Gast, sofern ihn ein Verschulden trifft, dem Wander- und Schneeschuhführer gegenüber zum Schadenersatz verpflichtet. In einem solchen Fall wird das Führungshonorar nicht rückerstattet.

11. Änderungen des Vertrages:
Der Wander- und Schneeschuhführer behaltet sich vor, das mit der Buchung bestätigte Honorar aus Gründen, die außerhalb des Einflusses des Wander- und Schneeschuhführers liegen, zu erhöhen, sofern der Termin mehr als drei Monate nach dem Vertragsabschluss liegt. Derartige Gründe sind etwa die Änderung allfälliger Beförderungs- und Besteigungskosten oder die für die Durchführung der Tour anzuwendenden Wechselkurse.       
 Programmänderungen durch Wetterumschwünge, sonstige alpine Gefahren sowie Konditionsschwächen der einzelnen Gäste und sonstiges bleiben bei allen Touren vorbehalten. Nach geltendem Berg- und Schiführergesetz ist der Wander- und Schneeschuhführer zum Abbruch einer Bergtour verpflichtet, wenn unvorhersehbare besondere Umstände eintreten, bei denen die körperliche Sicherheit seiner Gäste gefährdet erscheint. Die Gäste können aus diesen Umständen somit keine Ersatzansprüche dem Wander- und Schneeschuhführer gegenüber geltend machen. Hierbei hat sich die Entscheidung nach dem schwächsten Gast zu richten und teilen die übrigen Gäste der Unternehmung dasselbe Schicksal.

Es gilt der Grundsatz der persönlichen Ausführung des Wander- und Schneeschuhführer-vertrages. Für den Fall einer Verhinderung durch wichtige Gründe (beispielsweise Krankheit, Todesfall in der Familie, o.ä.), ist der Wander- und Schneeschuhführer zur Übertragung der Führungstätigkeit an einen Dritten berechtigt. Der Gast stimmt dieser Übertragungsmöglichkeit ausdrücklich zu. In einem solchen Fall ist die Haftung auf ein allfälliges Auswahlverschulden begrenzt.

12. Auskunftserteilung an Dritte:       
Auskünfte über die Namen der Gäste sowie die Aufenthaltstorte werden an Dritte Personen auch bei dringenden Fällen nicht erteilt, es sei denn, die Gäste haben ausdrücklich eine Auskunftserteilung gewünscht. Die durch die Übermittlung dringender Nachrichten entstehenden Kosten gehen zu Lasten des Reisenden.

13. Datenschutz und Werbung:
Der Wander- und Schneeschuhführer ist berechtigt, personenbezogene Daten im Rahmen der Vertragsabwicklung und sich aus dem Vertrag ergebende Zwecke zu verarbeiten und zu speichern. Des Weiteren stimmt der Gast bei Buchung ausdrücklich zu, personenbezogene Daten an Kursleiter, Teilnehmer und Unterkunft weiter zu geben. Mit der Teilnahme an einer Veranstaltung stimmt der Teilnehmer zu, dass Videos und Fotos, die von ihm während der Unternehmung gemacht worden sind, für Werbezwecke des Wander- und Schneeschuhführer verwendet werden dürfen. 

14. Schlussbestimmungen:
Es gilt das deutsche Recht unter Ausschluss der Kollisionsnormen. Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrags mit dem Gast einschließlich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die ganz oder teilweise unwirksame Regelung wird durch eine Regelung ersetzt, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen möglichst nahe kommt.

 

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